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Stichwort English Beschreibung
Verbundene Wohngebäudeversicherung householder's comprehensive insurance Die verbundene Wohngebäudeversicherung vereinigt in sich mehrere Versicherungsrisiken in einer Versicherung. Hierzu zählen Schadensrisiken am Gebäude, Zubehör und außen am Gebäude angebrachten Sachen, die auf Feuer, Leitungswasser, Hagel und Sturm (bei einer Mindestwindstärke von 8) zurückzuführen sind. Unterversicherungen werden durch eine gleitende Neuwertversicherung vermieden, die überwiegend noch auf die Wertebasis von 1914 zurückgreift.

Die Prämie richtet sich nach Versicherungssumme, Bauartklasse und Tarifzone. Durch einzelvertragliche Gestaltung kann der Versicherungsumfang erweitert werden, zum Beispiel auf Regulierung von Schäden durch Aquarien, Klima-, Wärmepumpen- und Solaranlagen, Gebäudebeschädigungen durch unbefugte Dritte usw.

Beim Verkauf einer Wohnimmobilie geht die bestehende Wohngebäudeversicherung bei Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch auf diesen über. Für Käufer besteht ein gewisses Risiko darin, dass der Voreigentümer die Versicherungsbeiträge nicht mehr gezahlt hat. In diesem Fall besteht kein Versicherungsschutz mehr. Im Zweifel sollten daher die entsprechenden Zahlungsbelege verlangt oder Rücksprache mit der Versicherung gehalten werden. Der Käufer hat ein Sonderkündigungsrecht. Innerhalb von einem Monat nach der Grundbucheintragung kann er die Wohngebäudeversicherung kündigen, falls er einen Vertrag bei einer anderen Gesellschaft abschließen möchte.

Ein Haus, das nur im Zuge von Renovierungsarbeiten betreten wird, gilt nicht als bewohnt. Es kann damit nach den Versicherungsbedingungen eine Obliegenheit des Eigentümers bestehen, Wasserleitungen zu entleeren und Haupthähne zu schließen. Das Landgericht Wiesbaden entschied im Fall eines nur während der Woche für Renovierungsarbeiten betretenen Gebäudes, dass kein Versicherungsschutz für einen Frostschaden bestand, da die Wasserleitungen nicht entleert und gesperrt waren (Az.1 O 193/08). Im Winter verlangen die Versicherungen vom Eigentümer regelmäßige Kontrollen. So muss kontrolliert werden, ob die Räume ausreichend beheizt sind. Ohne Kontrolle sind Frostschäden nicht versichert. Wie regelmäßig diese stattfinden muss, steht jedoch nicht fest – dies richtet sich u.a. nach der Heizungsanlage (Bundesgerichtshof, Az. IV ZR 233/06).